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FAQs - Häufig gestellte Fragen

Ihr Kontakt zu uns: Schnelle Hilfe bei offenen Fragen

Wir wissen, dass die Verwaltung von Immobilien viele Fragen aufwerfen kann. Ob es um Mietangelegenheiten, Nebenkostenabrechnungen, Instandhaltungen oder rechtliche Themen geht – hier finden Sie die Antworten auf die häufigsten Anliegen. Unser Ziel ist es, Ihnen schnell und unkompliziert weiterzuhelfen, damit Sie sich bestens betreut fühlen. Sollten Sie dennoch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung!

Das Laden im Mehrfamilienhaus bzw. einer Wohnanlage ist technisch und rechtlich manchmal herausfordernd. Beim Nachrüsten einer E-Ladestation sind folgende Punkte zu beachten:

Zuerst benötigen Sie die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, die in der Regel auf der nächsten Eigentümerversammlung erteilt wird. (Siehe Zustimmungsfiktion)

Zudem sollte die technische Umsetzung durch einen Fachbetrieb erfolgen, um Sicherheitsstandards einzuhalten. Es ist außerdem ratsam, einen Antrag bei der Hausverwaltung einzureichen, damit alle relevanten Informationen dokumentiert sind.

Ab dem 01.01.2022**
Die Zustimmungsfiktion ist bei folgenden Maßnahmen anwendbar:
1. Die barrierefreie Gestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von gemeinschaftlichen Bereichen der Liegenschaft.
2. Die Installation einer Vorrichtung für das langsame Laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs.

Als Langsamladestationen sind all diejenigen Ladestationen zu verstehen, welche bis maximal 5,5 kW Ladeleistung beschränkt sind.“

3. Die Errichtung einer Solaranlage/Photovoltaikanlage an einem als Reihenhaus oder Einfamilienhaus konstruierten Wohnungseigentumsobjekt.
4. Die Anbringung von Vorrichtungen zur Beschattung eines Objekts, die sich harmonisch in das Erscheinungsbild des Hauses eingliedern.
5. Der Einbau von einbruchsicheren Türen.

Dies stellt eine Erleichterung bei der Beschlussfassung dar. Konkret bedeutet dies, dass die Zustimmung eines Wohnungseigentümers als gegeben gilt, sofern er nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über die geplante Änderung widerspricht. In dieser Mitteilung müssen die Änderungen klar beschrieben und die rechtlichen Konsequenzen eines ausbleibenden Widerspruchs aufgeführt werden. Wenn die Eigentümer demnach keine Stellungnahme abgeben, wird dies als Zustimmung gewertet.
Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (Quelle RI-RS 20220104/565 vom 4. Januar 2022)

**Anforderungen an die Mitteilung:**
– Die Mitteilung muss entweder in Papierform oder – falls der empfangende Wohnungseigentümer dies verlangt hat – elektronisch erfolgen.
– Eine mündliche Mitteilung ist nicht ausreichend.
– Es ist kein zusätzlicher Hausanschlag erforderlich.
– Die Änderung muss darin klar und verständlich dargelegt werden (z. B. die geplante Ladekapazität).
– Die rechtlichen Konsequenzen eines ausbleibenden Widerspruchs müssen aufgeführt sein.
**Anforderungen an den Widerspruch:**
– Der Widerspruch muss in Papierform oder in einer dauerhaft speicherbaren elektronischen Form (z. B. E-Mail) übermittelt werden; es ist jedoch keine Unterschrift erforderlich
**Anforderungen an die Verständigung**
Die Verständigung an die Eigentümer muss schriftlich erfolgen und sollte alle relevanten Details zu der geplanten Maßnahme oder Versammlung beinhalten. Dazu gehören Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung.

Für das Anfertigen eines Ersatzschlüssels bei gesicherten Schließsystemen benötigen Sie die Genehmigung der Hausverwaltung. Schreiben Sie uns hierzu bitte ein Mail mit Top Nummer und ggf. Schlüsselnummer an [email protected]

Mit der Bestätigung können Sie einen Schlüsseldienst Ihrer Wahl kontaktieren und auf Ihre Kosten einen Schlüssel nachmachen lassen.

Die Termine für Eigentümerversammlungen werden in der Regel alle zwei Jahre festgelegt und von der Hausverwaltung bestimmt. Aus administrativen Gründen ist es leider nicht möglich, auf individuelle Vorgaben der Eigentümergemeinschaft einzugehen.
Sollten Sie nicht die Möglichkeit haben an dem von der Hausverwaltung angesetzten Termin anwesend sein – haben Sie die Möglichkeit eine Person zu bevollmächtigen

Gerade bei Häusern fallen öfters Reparaturen oder Instandsetzungen an. Die Instandhaltungsrücklage dient der Eigentümergemeinschaft und ist ein finanzieller Puffer, der für Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen verwendet wird. Sie wird aus den monatlichen Zahlungen der Eigentümer gebildet und dient dem Erhalt des Gemeinschaftseigentums. Die Rücklage ist laut dem Wohnungseigentumsgesetz §31 verpflichtend zu bilden. Seit Juli 2022 ist eine Mindestdotierung zu beachten.

Die Jahresabrechnung muss bis spätestens 30.06 nach Ende des Abrechnungsjahres erstellt und den Eigentümern zugesandt werden.

Betriebskosten sind laufende Kosten, die für den Betrieb eines Gebäudes anfallen. Dazu gehören beispielsweise Heizkosten, Wasser- und Abwassergebühren, Müllabfuhr sowie Kosten für die Gartenpflege.

Nein. Reparaturen an gemeinschaftlichem Eigentum (Allgemeinteilen) sind grundsätzlich in Absprache mit der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft zu organisieren. Ein Einzelner darf keine Entscheidungen ohne vorherige Abstimmung treffen. Der Auftrag kann nur durch die Hausverwaltung oder in Absprache erteilt werden. Bei Gefahr in Verzug gilt hier jedoch eine Ausnahme.

Im eigenen Wohnungsbereich ist keine Abstimmung nötig – diese Reparaturen sind auf eigene Rechnung durchzuführen.

Nein, es erfolgt keine Zwischenabrechnung. Die Abrechnung erfolgt immer für den gesamten Abrechnungszeitraum. Die Nachzahlung/das Guthaben trifft laut Gesetz den/die EigentümerIn, welche/r zum Zeitpunkt der Abrechnung im Grundbuchs steht.

Eine Mietabrechnung ist im Vertrag nicht erhalten. Die durchgeführte Abrechnung sowie die Vorschreibungen erfolgen nach Wohnungseigentumsgesetz. Die Abrechnung für die Mieter ist im eigenen Bereich durchzuführen, außer es wurde vertraglich anders vereinbart.

Bei baulichen Veränderungen benötigen Sie die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft (da es sich um eine Veränderung des Gebäudes handelt, ist die Zustimmung aller Eigentümer notwendig) sowie eine Baugenehmigung/Bauanzeige. Dies ist durch den Eigentümer im eigenen Bereich zu organisieren. Es ist ratsam, vorab die Hausverwaltung zu informieren und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Die Hausverwaltung darf seit 01.01.2022 Auskunft über Name und Zustelladresse aller Wohnungseigentümer weitergeben.

Die Kosten für die Trocknung nach einem Wasserschaden werden in der Regel von der Gebäudeversicherung übernommen. Es ist jedoch empfehlenswert, dies mit Ihrer Hausverwaltung abzuklären

Am Ende Sanierungsarbeiten erhält die Hausverwaltung die Rechnung/en mit Angabe des Stromverbrauchs für die Trocknung (kWh). Dies wird der Versicherung mitgeteilt und nach der Abwicklung mit dem Versicherungsunternehmen von der Hausverwaltung verständigt, um die Bankverbindung bekanntzugeben – die Geldleistung kann somit an Sie angewiesen werden.

Nein. Von der Gebäudeversicherung werden nur Schäden am Gebäude selbst abgedeckt. Für persönliche Gegenstände sollte eine Hausratversicherung bestehen. Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen oder wenden Sie sich an Ihren Versicherungsanbieter.

Das Deponieren persönlicher Gegenstände am Gang ist aus bau und feuerpolizeilichen Gründen nicht erlaubt, da es zu einer Beeinträchtigung der Fluchtwege führen kann.

Bei Ruhestörungen sollten Sie zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn suchen. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, sind wir bemüht die Eigentümer im Bedarfsfall auf die Einhaltung hinzuweisen.

Ja, als Eigentümer sind Sie verpflichtet, Ihren Anteil an den Betriebskosten zu tragen. Diese müssen bis zum 5. des Monats im Vorhinein im Ausmaß der Betriebskostenvorschreibung bezahlt werden.

Es gibt einige Arbeiten vom Eigentümer in Auftrag zu geben. Dazu zählen zum Beispiel das Auswechseln von schadhaften Dichtungen bei Wasserarmaturen, die Wartung von Silikonfugen bei Dusch und Badewannen, die Wartung von Sonnenschutzanlagen (Jalousien, Markisen), die regelmäßige Kontrolle und Reinigung der Balkonablaufrinnen und -abflüsse, das Schneefreihalten im Winter von eigenen Flächen (keine Allgemeinfläche), usw.

Um Schimmel zu bekämpfen, sollten Sie zunächst die Ursachen wie Feuchtigkeit identifizieren und beseitigen. Zudem ist regelmäßiges Lüften wichtig. Bei größeren Problemen sollte ein Fachmann hinzugezogen werden.

Bei einem Eigentümerwechsel müssen Sie der Hausverwaltung die Kontaktdaten des neuen Eigentümers sowie den Kaufvertrag vorlegen. Dies ermöglicht eine reibungslose Übergabe von Rechten und Pflichten.

Im Falle einer Schadensmeldung sollten Sie diese umgehend schriftlich bei der Hausverwaltung einreichen, inklusive aller relevanten Informationen und Fotos, falls vorhanden. Wir verweisen hierzu gerne auf unsere Hackl App, wo eine unkomplizierte Schadensmeldung möglich ist.

Die Betriebskostenabrechnung listet alle anfallenden Kosten auf, die für das Gebäude in einem bestimmten Zeitraum entstanden sind. Hierzu zählen unter anderem Heizkosten, Wasser, Müllabfuhr und Wartungskosten.

Einmal jährlich werden die vorgeschriebenen Betriebskosten mit den tatsächlichen Aufwänden verglichen, woraus entweder ein Guthaben oder Nachzahlungen entstehen können. Nachzahlung und Guthaben treffen die EigentümerInnen der Wohnung zum Fälligkeitsdatum der Abrechnung.

Die Zahlungen werden anhand des Wirtschaftsplanes angepasst. Eine etwaige Erhöhung sollte nicht mehr als 10% der aufgewendeten Kosten des Vorjahres betragen.

Es besteht das Recht, in Belege und Rechnungen Einsicht zu nehmen. Hierzu vereinbaren Sie bitte einen Termin bei uns im Büro.

Eigentümer haben das Recht, Einsicht in die Belege zu nehmen. Diese Einsicht kann in der Regel nach vorheriger Anmeldung bei der Hausverwaltung erfolgen. Gerne können die Belege gegen Kostenersatz kopiert, bzw. elektronisch zugesandt werden.

Beschlüsse werden in Eigentümerversammlungen gefasst oder werden mittels Umlaufbeschluss den Eigentümern postalisch oder per Mail übermittelt. Eine Unterschriftensammlung am Aushang ist ergänzend ebenfalls möglich. Sie müssen in der Regel mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, es sei denn, das Gesetz oder die Gemeinschaftsordnung sehen eine andere Mehrheit vor. Beschlüsse der ordentlichen Verwaltung, sowie die nach §29 WEG bestimmten Beschlüsse der außerordentlichen Verwaltung werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, alle darüber hinausgehenden Beschlüsse, sowie alle Regelungen der WEG bezüglich Kostenteilung und Beschlüsse für bauliche Veränderungen der Liegenschaft, welche lediglich einem einzelnen oder einem Teil der Eigentümer zugutekommen werden mittels Einstimmigkeitsbeschluss gefasst.
Die Mehrheit bildet sich entweder durch Zustimmung von über 50% der absoluten Nutzwertanteile oder nach den Bestimmungen der WEG-Novelle 2022 bezüglich der erleichterten Beschlussfassung durch Zustimmung von über 33,33% der Nutzwertanteile, sofern über 66,66% der abgegebenen Stimmen dem Beschluss zugestimmt haben.
Der Beschluss ist binnen zwei Wochen (+ 5 Tage Postfrist im Falle der postalischen Übermittlung) ausgefüllt und unterfertigt an die Hausverwaltung zu retournieren.  Das Ergebnis wird den Eigentümern mittels Aushangs und schriftlicher Übersendung nach §24 Abs.5 WEG zur Kenntnis gebracht.
Der Beschluss kann innerhalb einer Frist angefochten werden. Mit der Umsetzung der beschlossenen Tatsache muss dementsprechend bis zum Verstreichen der Frist gewartet werden. Die Frist beträgt einen Monat bei formellen Mängeln, Gesetzeswidrigkeit oder Fehlen der Mehrheit. Die Frist beträgt drei Monate bei Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung sofern ein Wohnungseigentümer übermäßig beeinträchtigt wird, oder die Kosten der Veränderung unter Berücksichtigung der in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsmaßnahmen nicht aus der Rücklage gedeckt werden können. Die Frist beträgt 6 Monate wenn der Einspruch erhebende Eigentümer nicht ordnungsgemäß verständigt wurde

Einstimmige Beschlüsse sind in der Regel für grundlegende Änderungen am Gemeinschaftseigentum erforderlich, wie etwa Teilungsverträge.
Es handelt sich hierbei um Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung gemäß § 29 WEG wie Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, wie z.B. Anbringung von Mobilfunkantennen, Zubau eines Wintergartens, Fenster/Türen die vom allgemeinen Erscheinungsbild des Hauses abweichen, usw.

Ordentliche Verwaltung gem. $ 28 WEG bezieht sich auf die üblichen und regelmäßigen Aufgaben einer Hausverwaltung wie die Erhaltung der Allgemeinteile, die Behebung ernster Schäden, Bildung einer angemessenen Rücklage, Abschluss der Versicherung usw.

Während außerordentliche Verwaltung besondere Maßnahmen oder Entscheidungen umfasst, die nicht regelmäßig anfallen und häufig einer gesonderten Beschlussfassung bedürfen. Dies ist jedoch nicht immer klar abgrenzbar. ZB zählt das Ausmalen eines Stiegenhauses nach 15 Jahren in die ordentliche Verwaltung – nach 2 Jahren falls die Farbe nicht gefällt in die außerordentliche Verwaltung.

In der Abrechnung des Reparaturfonds werden sämtliche Beträge ohne Mehrwertsteuer (MWSt.) in Form von Nettobeträgen aufgeführt. Dies geschieht aus mehreren Gründen, die im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung der Einzahlungen und Ausgaben stehen. Die Einzahlungen in den Reparaturfonds werden vom Finanzamt als private Sparmaßnahmen eingestuft, welche nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen. Daher erscheinen diese Vorschreibungen mit einem Steuersatz von 0 %.

Wenn jedoch Geld aus dem Reparaturfonds für die vorgesehenen Zwecke verwendet wird, erfolgt eine nachträgliche Steuerpflicht. Hierbei hat die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zwar die Möglichkeit, den vollen Vorsteuerabzug zu nutzen, muss jedoch gleichzeitig den Nettorechnungsbetrag versteuern. In einem Gebäude, das zu 100 % Wohnzwecken dient, wären beispielsweise 10 % Mehrwertsteuer auf den Nettorechnungsbetrag an das Finanzamt abzuführen. Dies führt dazu, dass die WEG sowohl den Nettobetrag der Rechnung als auch die 10 % Nachversteuerung als Ausgaben berücksichtigen muss.

Bei einem Gebäude mit gemischter Nutzung, also sowohl Wohn- als auch betrieblichen Anteilen bzw. Abstellplätzen, gestaltet sich die Rechnungsstellung noch komplizierter, da betriebliche Nutzungen und Abstellplätze mit einem Satz von 20 % nachversteuert werden müssen.

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